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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bbgbo


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BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)

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7 Beiträge gefunden
IBR 2023, 464 OLG Brandenburg - Wer kleiner als vereinbart baut, bekommt auch weniger Geld!
IBR 2013, 240 OVG Berlin-Brandenburg - Bestandsgeschütztes Gebäude komplett umgebaut: Abrissverfügung rechtmäßig!
IBR 2012, 540 OVG Berlin-Brandenburg - Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus zulässig?
IBR 2012, 355 OVG Berlin-Brandenburg - Abstandsflächen eingehalten: Rücksichtnahmegebot gewahrt!
IBR 2009, 1388 OLG Brandenburg - Beschaffenheitsvereinbarungen und Bemusterung
IMR 2007, 89 OLG Jena - Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers für Dachlawinen?
IBR 2006, 115 OLG Brandenburg - Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Verletzung der Abstandsfläche?

47 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1939; IMRRS 2023, 0884
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Wer kleiner als vereinbart baut, bekommt auch weniger Geld!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2023 - 4 U 105/22

Nimmt der Bauträger Umplanungen vor und führt das dazu, dass die Herstellung der vertraglich geschuldeten Wohnfläche nur in einem geringeren Umfang gesichert ist, ist der Erwerber in dem der Flächenabweichung entsprechenden Umfang berechtigt, seine Verpflichtung zur Zahlung einer fälligen Abschlagsrechnung nicht (vollständig) zu erfüllen.

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IBRRS 2017, 0343; IMRRS 2017, 0146
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Trotz fehlender Baugenehmigung: Keine Minderung bei behördlicher Duldung!

OLG Dresden, Urteil vom 25.10.2016 - 4 U 453/16

Enthält ein notarieller Kaufvertrag über einen Hotelbetrieb die Klausel, wonach der Verkäufer "zusichert, dass alle Genehmigungen für den Hotelbetrieb vorliegen", fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit auch dann, wenn der Hotelbetrieb aufgrund einer tatsächlichen Duldung der Baubehörde vollumfänglich aufrechterhalten bleibt. Allerdings kann hier ein Minderungsverlangen nach § 242 BGB ausgeschlossen sein.*)

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IBRRS 2013, 0807
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Maßnahmen umfasst der Bestandsschutz?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2013 - 10 N 91.12

1. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die eine Neuerrichtung eines Bauwerks darstellen oder einer solchen gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt werden, denn der Bestandsschutz rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks.

2. Eine vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Identitätsänderung der ursprünglichen baulichen Anlage liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich erweitert wird, dass die Anlage einem Neubau gleichgesetzt werden muss.

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IBRRS 2013, 0933
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Carport und Abstandsflächen: Außenwände zu fingieren!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2013 - 2 N 47.10

Für die Berechnung von Abstandsflächen bei Gebäuden, bei welchen Außenwände ganz oder teilweise fehlen, sind diese zu fingieren.*)

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IBRRS 2012, 4475
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nach Kündigung ist abzurechnen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2012 - 4 U 83/08

1. Aus dem vorläufigen Charakter von Voraus- oder Abschlagszahlungen folgt eine vertragliche Verpflichtung des Architekten, gegenüber dem Auftraggeber nach Abnahme oder Beendigung des Vertrags in einer endgültigen Rechnung abzurechnen. Ergibt diese Abrechnung einen Überschuss zugunsten des Auftraggebers, hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung.

2. Erstellt der Architekt keine Abrechnung, kann der Auftraggeber eine eigene Abrechnung erstellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

3. Hat der Auftraggeber seinen Darlegungsanforderungen für einen Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung genügt, muss der Architekt darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder Vorauszahlungen zu behalten.

4. Mängel der Leistungen des Architekten können den Honoraranspruch nur dann vollständig entfallen lassen, wenn die erbrachten Leistungen derart mangelhaft sind, dass sie sich als gänzlich unbrauchbar darstellen.

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IBRRS 2013, 0220
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Dauerhaft ungenutzte Anlagen sind rückzubauen!

BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11

1. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB macht die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig.*)

2. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB schließt trotz Vorrangwirkung die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift nicht aus.*)

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IBRRS 2012, 2597; IMRRS 2012, 1883
ImmobilienImmobilien
Verjährung des Anspruchs nach § 1004 BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012 - 5 U 77/11

1. Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht schon allein auf Grund seiner Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache die Beseitigung der Störung entgegen einer Handlungspflicht unterlässt

2. Eine Wand ist deswegen eine Grenzwand, weil sie an der Grenze errichtet wird, nicht aber weil - wie hier durch Grundstücksteilung - die "Grenze an eine Wand" heranrückt.

3. Der Einwand der Mitverursachung führt im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB im Falle einer ganz überwiegenden Mitverursachung durch den Anspruchinhaber dazu, dass der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, andernfalls zu einer Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung der Beseitigungskosten nach Maßgabe der Mitverursachung.

4. Steht das Gebäude auf dem eigenen Grundstück und ragt lediglich die Dachtraufe in einem Umfang von ca. 50 cm auf das Nachbargrundstück über, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden; er kann lediglich die Rechte nach § 912 Abs. 2, § 915 BGB geltend machen.

5. Für Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB gilt die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs durch den Beginn der Beeinträchtigung, auch wenn die auf ein und derselben Handlung beruhende Beeinträchtigung fortdauert.

6. Als Gläubiger des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB kommt nicht nur der Grundstückseigentümer in Betracht, sondern, je nach Interessenlage, auch der Anwartschaftsberechtigte, nämlich insbesondere dann, wenn die Sachgefahr auf ihn übergegangen ist.

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IBRRS 2012, 2475
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus zulässig?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2012 - 10 S 44.11

1. Die Errichtung von großflächigen Photovoltaikanlagen auf der Metallständerkonstruktion ehemaliger Gewächshäuser ist kein nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO genehmigungsfreies Vorhaben.*)

2. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um so genannte gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen in Dachflächen von Gebäuden handelt.*)

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IBRRS 2012, 2428
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Weitere Aufzugshaltestelle in Altbau zulässig!

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2012 - 10 B 9.11

1. Die Gemeinden können Erhaltungssatzungen (in Berliner Bezirken die vom Bezirksamt erlassene Erhaltungsverordnungen) erlassen mit dem Ziel, die Bevölkerungsstruktur eines Gebietes zu erhalten und die Wohnbevölkerung vor Verdrängungen zu schützen.*)

2. Die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen in Gebäuden mit einer höheren Zahl oberirdischer Geschosse (vgl. § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO-BE) umschreiben einen Standard, für den die erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist. Die Genehmigung kann ausnahmsweise, insbesondere dann versagt werden, wenn die Kosten für den Bau und Betrieb des Aufzuges ungewöhnlich aufwendig sind oder wenn im Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung besteht und der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken.*)

3. Bei einer Nachtragsbaugenehmigung ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung. Durch sie wird die ursprünglich erteilte Baugenehmigung modifiziert, sie bildet mit ihr eine einheitliche Baugenehmigung.*)

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IBRRS 2012, 2975
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauplanungsrecht verdrängt Denkmalschutzrecht!

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 - OVG 2 B 26.10

Das Landesdenkmalschutzrecht wird durch die §§ 29 ff. BauGB verdrängt, soweit Gemeinden die ihnen durch das Bauplanungsrecht eingeräumte Befugnis zum städtebaulichen Denkmalschutz genutzt und mit einem Bebauungsplan selbst abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erlassen haben.*)

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1 Materialientext gefunden

Gesetzentwürfe

BbgBO
Brandenburgischen Bauordnung - Gesetzentwurf der Landesregierung
(vom 03.12.2002)
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579 Normen gefunden

BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)

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Anwendungsbereich (Stand: 30.09.2023)

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Begriffe (Stand: 30.09.2023)

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Abstandsflächen, Abstände (Stand: 30.09.2023)

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Dächer (Stand: 30.09.2023)

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Aufzüge (Stand: 30.09.2023)

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Wohnungen (Stand: 30.09.2023)

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Barrierefreies Bauen (Stand: 30.09.2023)

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Vorrang anderer Gestattungsverfahren (Stand: 30.09.2023)

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Genehmigungsfreie Vorhaben (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 65
Bauvorlageberechtigung (Stand: 30.09.2023)
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2 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

aa) Die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen ( Rn. 708)




2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

pp) Rauchwarnmelder (BGB § 555b Rn. 128-133a)