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BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)

Anwendungsbereich (Stand: 30.09.2023)

Anwendungsbereich (Stand: 19.12.2020)

Anwendungsbereich (Stand: 16.10.2018)

Anwendungsbereich (Stand: 01.07.2016)

Anwendungsbereich (Stand: 01.08.2008)

Anwendungsbereich (Stand: 01.09.2003)

Anwendungsbereich (Stand: 16.07.2002)
645 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

7 Beiträge gefunden |
IBR 2023, 464 | OLG Brandenburg - Wer kleiner als vereinbart baut, bekommt auch weniger Geld! |
IBR 2013, 240 | OVG Berlin-Brandenburg - Bestandsgeschütztes Gebäude komplett umgebaut: Abrissverfügung rechtmäßig! |
IBR 2012, 540 | OVG Berlin-Brandenburg - Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus zulässig? |
IBR 2012, 355 | OVG Berlin-Brandenburg - Abstandsflächen eingehalten: Rücksichtnahmegebot gewahrt! |
IBR 2009, 1388 | OLG Brandenburg - Beschaffenheitsvereinbarungen und Bemusterung |
IMR 2007, 89 | OLG Jena - Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers für Dachlawinen? |
IBR 2006, 115 | OLG Brandenburg - Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Verletzung der Abstandsfläche? |
47 Volltexturteile gefunden |

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2023 - 4 U 105/22
Nimmt der Bauträger Umplanungen vor und führt das dazu, dass die Herstellung der vertraglich geschuldeten Wohnfläche nur in einem geringeren Umfang gesichert ist, ist der Erwerber in dem der Flächenabweichung entsprechenden Umfang berechtigt, seine Verpflichtung zur Zahlung einer fälligen Abschlagsrechnung nicht (vollständig) zu erfüllen.


OLG Dresden, Urteil vom 25.10.2016 - 4 U 453/16
Enthält ein notarieller Kaufvertrag über einen Hotelbetrieb die Klausel, wonach der Verkäufer "zusichert, dass alle Genehmigungen für den Hotelbetrieb vorliegen", fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit auch dann, wenn der Hotelbetrieb aufgrund einer tatsächlichen Duldung der Baubehörde vollumfänglich aufrechterhalten bleibt. Allerdings kann hier ein Minderungsverlangen nach § 242 BGB ausgeschlossen sein.*)


OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2013 - 10 N 91.12
1. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die eine Neuerrichtung eines Bauwerks darstellen oder einer solchen gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt werden, denn der Bestandsschutz rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks.
2. Eine vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Identitätsänderung der ursprünglichen baulichen Anlage liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich erweitert wird, dass die Anlage einem Neubau gleichgesetzt werden muss.


OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2013 - 2 N 47.10
Für die Berechnung von Abstandsflächen bei Gebäuden, bei welchen Außenwände ganz oder teilweise fehlen, sind diese zu fingieren.*)


OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2012 - 4 U 83/08
1. Aus dem vorläufigen Charakter von Voraus- oder Abschlagszahlungen folgt eine vertragliche Verpflichtung des Architekten, gegenüber dem Auftraggeber nach Abnahme oder Beendigung des Vertrags in einer endgültigen Rechnung abzurechnen. Ergibt diese Abrechnung einen Überschuss zugunsten des Auftraggebers, hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung.
2. Erstellt der Architekt keine Abrechnung, kann der Auftraggeber eine eigene Abrechnung erstellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
3. Hat der Auftraggeber seinen Darlegungsanforderungen für einen Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung genügt, muss der Architekt darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder Vorauszahlungen zu behalten.
4. Mängel der Leistungen des Architekten können den Honoraranspruch nur dann vollständig entfallen lassen, wenn die erbrachten Leistungen derart mangelhaft sind, dass sie sich als gänzlich unbrauchbar darstellen.


BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11
1. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB macht die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig.*)
2. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB schließt trotz Vorrangwirkung die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift nicht aus.*)


OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012 - 5 U 77/11
1. Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht schon allein auf Grund seiner Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache die Beseitigung der Störung entgegen einer Handlungspflicht unterlässt
2. Eine Wand ist deswegen eine Grenzwand, weil sie an der Grenze errichtet wird, nicht aber weil - wie hier durch Grundstücksteilung - die "Grenze an eine Wand" heranrückt.
3. Der Einwand der Mitverursachung führt im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB im Falle einer ganz überwiegenden Mitverursachung durch den Anspruchinhaber dazu, dass der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, andernfalls zu einer Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung der Beseitigungskosten nach Maßgabe der Mitverursachung.
4. Steht das Gebäude auf dem eigenen Grundstück und ragt lediglich die Dachtraufe in einem Umfang von ca. 50 cm auf das Nachbargrundstück über, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden; er kann lediglich die Rechte nach § 912 Abs. 2, § 915 BGB geltend machen.
5. Für Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB gilt die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs durch den Beginn der Beeinträchtigung, auch wenn die auf ein und derselben Handlung beruhende Beeinträchtigung fortdauert.
6. Als Gläubiger des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB kommt nicht nur der Grundstückseigentümer in Betracht, sondern, je nach Interessenlage, auch der Anwartschaftsberechtigte, nämlich insbesondere dann, wenn die Sachgefahr auf ihn übergegangen ist.


OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2012 - 10 S 44.11
1. Die Errichtung von großflächigen Photovoltaikanlagen auf der Metallständerkonstruktion ehemaliger Gewächshäuser ist kein nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO genehmigungsfreies Vorhaben.*)
2. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um so genannte gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen in Dachflächen von Gebäuden handelt.*)


OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2012 - 10 B 9.11
1. Die Gemeinden können Erhaltungssatzungen (in Berliner Bezirken die vom Bezirksamt erlassene Erhaltungsverordnungen) erlassen mit dem Ziel, die Bevölkerungsstruktur eines Gebietes zu erhalten und die Wohnbevölkerung vor Verdrängungen zu schützen.*)
2. Die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen in Gebäuden mit einer höheren Zahl oberirdischer Geschosse (vgl. § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO-BE) umschreiben einen Standard, für den die erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist. Die Genehmigung kann ausnahmsweise, insbesondere dann versagt werden, wenn die Kosten für den Bau und Betrieb des Aufzuges ungewöhnlich aufwendig sind oder wenn im Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung besteht und der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken.*)
3. Bei einer Nachtragsbaugenehmigung ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung. Durch sie wird die ursprünglich erteilte Baugenehmigung modifiziert, sie bildet mit ihr eine einheitliche Baugenehmigung.*)


OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 - OVG 2 B 26.10
Das Landesdenkmalschutzrecht wird durch die §§ 29 ff. BauGB verdrängt, soweit Gemeinden die ihnen durch das Bauplanungsrecht eingeräumte Befugnis zum städtebaulichen Denkmalschutz genutzt und mit einem Bebauungsplan selbst abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erlassen haben.*)

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Gesetzentwürfe
BbgBOBrandenburgischen Bauordnung - Gesetzentwurf der Landesregierung
(vom 03.12.2002)

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