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BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)

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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VG Potsdam, Beschluss vom 12.12.2016 - 4 K 460/15
(Ohne)


OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2012 - 10 S 17.11
1. Ein nach Bescheidung des Widerspruchs und Erhebung der Klage erneut gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 7 VwGO zu beurteilen.*)
2. Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kann mit der Beschwerde nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, einen Beschluss nicht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, ist vom Beschwerdegericht nicht zu überprüfen.*)


OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 - 5 U 39/09
1. Ein Grundstückseigentümer handelt grob fahrlässig, wenn er bei der Verschiebung des Standorts eines im Grenzbereich geplanten Bauvorhabens nicht prüft, ob die für den geänderten Bau in Anspruch genommenen Flächen noch in seinem Eigentum stehen.
2. In den Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Überbaus kommt ein Ausschluss des Beseitigungsanspruch des Nachbarn nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB in aller Regel nicht in Betracht.
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur bei objektiv sinnlosen Klagen, das heißt wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse am begehrten Urteil haben kann. Davon kann nur unter ganz besonderen Umständen ausgegangen werden, weil jeder Rechtssuchende grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden.
4. Wer die Rechtslage nutzt, um die Gegenseite im Wege des Vergleichs zum geschäftlichen Entgegenkommen zu drängen, handelt nicht schikanös.
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