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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: eventualpositionen
295 Treffer in folgenden Dokumenten:
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 36 Beiträge gefunden |
| IBR 2025, 475 | VK Westfalen - Sind Stufenaufträge vergaberechtswidrig? |
| VPR 2025, 103 | VK Westfalen - Ist der Stufenauftrag vergaberechtswidrig? |
| IBR 2017, 647 | OLG Düsseldorf - Budget lässt sich durch Alternativpositionen bestmöglich ausschöpfen! |
| IBR 2017, 394 | VK Bund - Bedarfs- oder Alternativposition? Auftraggeber muss sich festlegen! |
| VPR 2017, 241 | OLG Düsseldorf - Budget lässt sich durch Alternativpositionen bestmöglich ausschöpfen! |
| VPR 2017, 91 | VK Bund - Bedarfs- oder Alternativposition? Auftraggeber muss sich festlegen! |
| IBR 2013, 482 | KG - Mehrere (nicht relevante) Preisangaben fehlen: Angebotsausschluss zwingend! |
| VPR 2013, 21 | KG - Mehrere (nicht relevante) Preisangaben fehlen: Angebotsausschluss zwingend! |
| IBR 2009, 1260 | KG - Beauftragung der Schwammsanierung und Beweisführung bei Ersatzvornahme |
| IBR 2009, 46 | OLG Saarbrücken - Müssen Bedarfs- bzw. Eventualpositionen gewertet werden? |
| 4 Aufsätze gefunden |
IBR 2013, 1028
IBR 2008, 1360 | 153 Volltexturteile gefunden |
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2025 - 24 U 57/22
1. Die Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen werden.*)
2. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine Baukostenobergrenze als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks gering, zumal der Architekt nicht nur eine genau vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten muss, sondern auch verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen. Führen Sonderwünsche des Bauherrn oder von ihm akzeptierte Mehrkosten für Planungsänderungen zu einer Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, kann grundsätzlich nicht von einer Haftung des Architekten wegen der Überschreitung ausgegangen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Sonderwünsche des Bauherrn trifft unabhängig von einer Abnahme des Werks den Architekten.*)
3. Bei Überschreitung einer zugesagten Baukostenobergrenze muss dem Architekten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, durch neue Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen Betrag zu senken; dies gilt nicht, soweit das Bauwerk bereits vollendet ist und die entstandenen Baukosten nicht mehr verhindert werden können.*)
4. Dafür, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners kausal zu einem Schaden auf Seiten des Gläubigers geführt hat, ist der Gläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Frage der Kausalität umfasst dabei auch den Gesichtspunkt, wie der Geschädigte sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers verhalten hätte, d.h. insbesondere ob er von einem womöglich unwirtschaftlichen Bauvorhaben Abstand genommen hätte, so dass ein Schaden nicht eingetreten wäre, oder ob er das Bauvorhaben in jedem Fall durchgeführt hätte. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führen würde, findet dabei in Fällen der Überschreitung einer Baukostenobergrenze keine Anwendung, da es sich jeder typisierenden Betrachtung entzieht, wie sich der Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt wird (vgl. bereits Senat, IBR 2023, 522 ).*)
5. Eine Drittwiderklage gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn durch die Drittwiderklage eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden wird. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Eine Drittwiderklage ist danach zulässig, wenn die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen.*)
6. Der Architekt ist aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Baukostenobergrenze bei der Berechnung seines Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Obergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf.*)
Volltext
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025 - VK 2-2/25
1. Aus Verstößen gegen die Vorschriften des § 134 GWB erwächst keine Verletzung von Bieterrechten, sofern die Antragstellerin - wie hier - rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag eingereicht hat und damit ihrem Interesse an Primärrechtsschutz entsprochen wird.*)
2. Die Obliegenheit eine Rüge zu erheben wird nur dann ausgelöst, wenn die Antragstellerin eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat.*)
3. Zusätzlich muss bei der Antragstellerin die zumindest laienhafte rechtliche Wertung vorgenommen worden sein, dass der Antragsgegner mit seinem Vorgehen gegen Vergaberecht verstößt.*)
4. Die Vergabe solcher Bedarfspositionen bzw. Eventualpositionen ist nicht generell ausgeschlossen, unterliegt jedoch umfassenden Anforderungen, da diese dem Gebot der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung aus § 121 Abs. 1 GWB entgegenstehen sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung aus § 97 Abs. 1 GWB beeinträchtigen können.*)
5. Bedarfspositionen sind vergaberechtlich lediglich ausnahmsweise zugelassen und dann auch nur, wenn spezifische Anforderungen bei den Ausschreibungsbedingungen und bei der Angebotswertung beachtet werden.*)
6. Der öffentliche Auftraggeber muss unter Ausschöpfung ihm zumutbarer Erkenntnismöglichkeiten zuvor den Versuch einer eindeutigen Klärung der Leistungsbeschreibung unternehmen. Bedarfspositionen sind kein Hilfsmittel, die Unvollständigkeit einer Planung zu kompensieren.*)
Bauvertrag
OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.2024 - 4 U 89/21
1. Für die Verteilung des "Baugrundrisikos" kommt in erster Linie auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an.
2. Der Auftragnehmer kann davon ausgehen, dass der (öffentliche) Auftraggeber sich an die Ausschreibungsregelungen der VOB/A halten will, also insbesondere möglichst klar und eindeutig ausgeschrieben hat und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Risiko auferlegen will (sog. vergaberechtskonforme Auslegung).
3. Speziell für die Unsicherheit bezüglich der Bodenbeschaffenheit sind Eventualpositionen zulässig, sofern der Auftraggeber die Bodenverhältnisse sachgerecht hat untersuchen lassen und nach dem geotechnischen Gutachten Unsicherheitsfaktoren bleiben.
Volltext
Bausicherheiten
KG, Beschluss vom 29.10.2024 - 21 U 52/24
1. § 650f BGB findet auf einen typengemischten Vertrag Anwendung, wenn er jedenfalls seinem Schwerpunkt nach ein Bauvertrag ist. Für diese Einordnung kommt es nicht auf die quantitative Bewertung der einzelnen Leistungen, sondern eine qualitative Gesamtbeurteilung an.*)
2. Richtet sich in einem Vertrag mit Elementen von Kauf- und Werkvertrag die Vergütung des Leistungserbringers - insbesondere ihre Fälligkeit - nach dem Werkvertragsrecht, so spricht dies dafür, auch den Sicherungsanspruch des Bauunternehmers aus § 650f auf den Vertrag anzuwenden.*)
3. § 286 ZPO verpflichtet das Gericht zu einer umfassenden Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei es die erforderliche Überzeugung aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zu schöpfen hat. Dabei ist das Gericht nicht durch den Inhalt der Protokollierung begrenzt.*)
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2023 - 22 U 153/23
Das Honorar des Architekten richtet sich nunmehr nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Eine Bindung der Parteien an Mindest- und Höchstsätze besteht nach der Neufassung der HOAI (2021) nicht mehr.
Volltext
Bauhaftung
KG, Urteil vom 30.06.2023 - 7 U 94/21
1. Die Versicherung kann beim versicherten Auftragnehmer Regress nehmen, wenn der Versicherungsvertrag Ausnahmen von einem vereinbarten Regressverzicht vorsieht und ein solcher Ausnahmetatbestand erfüllt ist (hier bejaht für grobe Fahrlässigkeit).
2. Für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes zum Regressverzicht trägt der regressierende Versicherer nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings trifft den versicherten Auftragnehmer eine sekundäre Darlegungslast, detailliert und bauablaufgetreu zu der als grob fahrlässig in Streit stehenden Art der Ausführung vorzutragen.
3. Treten Rissbildungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit Bauarbeiten auf, die generell geeignet sind, Bodenerschütterungen auszulösen, streitet der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit.
4. Eine zufällige Schadensverlagerung als Voraussetzung für eine Drittschadensliquidation liegt vor, wenn die vertragswidrige Bauausführung des Auftragnehmers zu einem Vermögensschaden in Form von nachbarrechtlichen Ersatzansprüchen nicht beim Auftraggeber, sondern beim (personenverschiedenen) Bauherrn führt.
5. Enthält eine Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen, wenn nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (blue-pencil-Test).
Volltext
Vergabe
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2023 - 1 Verg 3/22
1. Die Vorgabe des Auftraggebers, dass sowohl für den Fall der Einzelgewerks- als auch für den Fall der GU-Vergabe zu bieten ist und er sich vorbehält, die konkrete Vergabestrategie erst der nach Auftragsvergabe an die Planer (hier: nach Abschluss der Leistungsphase 4) festzulegen, führt in einem Verhandlungsverfahren nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Transparenz der Leistungsbeschreibung.
2. Es existiert kein Verbot, dem Auftragnehmer vertraglich (selbst erhebliche) Wagnisse aufzuerlegen. Es ist daher - bis zur Grenze der Unzumutbarkeit - zulässig, dem Auftragnehmer auch solche Risiken aufzubürden, die nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich den Auftraggeber treffen.
3. Der Auftraggeber hat bei der Ausgestaltung des Verhandlungsverfahrens einen weiten Ermessensspielraum. Er kann festlegen, wie viele Verhandlungs- und Angebotsrunden es gibt, wobei er diese Entscheidung auch in Abhängigkeit vom Ablauf des bisherigen Verfahrens treffen kann, solange er die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung beachtet.
4. Eine Rüge muss so bestimmt gefasst sein, dass dem Auftraggeber klar wird, welches konkrete Tun oder Unterlassen von dem rügenden Bieter für vergaberechtswidrig gehalten wird.
5. Eine allgemeine enthaltene Rüge, wonach bestimmte Leistungen durchweg nicht hinreichend klar beschreiben worden seien, genügt nicht, um dem Auftraggeber zu verdeutlichen, was der Bieter von ihm erwartet hätte.
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 29.09.2021 - 14 U 149/20
1. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist dann nicht erforderlich, wenn sich das Verhalten des Auftragnehmers als schwere Vertragsverletzung darstellt.*)
2. Das Setzen von Einzelfristen ist dann zulässig, wenn die rechtzeitige Erfüllung des Bauvertrags ernsthaft in Frage steht und dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist.*)
Volltext
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2021 - 3 VK 10/20
1. Die Leistungsbeschreibung enthält die Auftraggebervorgaben an die zu beschaffende Ware oder Dienstleistung, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebotes erforderlich ist. Sie sind am Auftragsgegenstand auszurichten und wettbewerbsoffen zu formulieren.
2. Jede produkt-, verfahrens- oder technikspezifische Ausschreibung zugunsten einer bestimmten Technologie ist per se wettbewerbsfeindlich. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Ausschreibung in jedem Fall vergaberechtswidrig ist.
3. Der Wettbewerb darf durch die Fassung der Spezifikationen nicht ohne sachlichen Grund verengt werden. Lässt sich eine Wettbewerbsverengung nicht ausschließen, muss die betreffende Spezifikation objektiv auftragsbezogen sein und darf keine diskriminierende Wirkung entfalten.
4. Zuschlagskriterien sind im Grundsatz nicht verhandelbar. Unter Umständen kann eine Präzisierung der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung, die spätestens mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt zu machen sind, zulässig sein, sofern dies in den Vergabeunterlagen (spätestens) für das endgültige Angebot erfolgt.
5. ...
Volltext
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2020 - 8 U 49/19
Die Vorschrift des § 642 BGB erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien, die dem Gericht keine exakte Berechnung vorgibt (Umsetzung von BGH, IBR 2020, 229).
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Kommentar von Dipl.-Ing. (FH) Michael Floerecke - Beratender Ingenieur und Freier Sachverständiger für Baupreisbildung und technische VOB-Fragen sowie Mitglied des BVMB-Beraterteams
(20.10.2009) Im § 2 Nr. 1 und 2 der VOB/B wird die übliche Vergütung geregelt, die sich aus den Ausschreibungsunterlagen und den vereinbarten Einheitspreisen ergibt. Darüber hinaus kennt die VOB/B weitere acht Vergütungsregeln, die alle preisbeeinflussenden Abweichungen bei der Ausführung abdecken, wie gekürzte, gekündigte, geänderte, zusätzliche, pauschalierte Leistungen, aber auch Leistungen ohne Auftrag oder Planungsleistungen und Stundenlohnarbeiten.
mehr… (15.12.2008) Bedarfs- bzw. Eventualpositionen, welche mit Vordersätzen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit in die Wertung einzubeziehen. Bedarfs- bzw. Eventualpositionen, die ohne Vordersätze im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind nicht in die Wertung einzubeziehen. So das OLG Saarbrücken in seinm Urteil vom 24.06.2008.
IBR 2009, 46
OLG Saarbrücken, 24.06.2008 - 4 U 478/07 (08.08.2005) Die Bauwirtschaft verschenkt jedes Jahr viele Millionen Euro, weil sie die vertraglich vereinbarten Vergütungsregeln des § 2 Nr. 3 der VOB/B - die sog. 10% Klausel - nicht in Anspruch nimmt; teils aus Unkenntnis, teils aus Scheu vor dem Aufwand, teils aus Angst, den Auftraggeber mit derartigen Forderungen zu verärgern.
mehr… (27.02.2004) Als Eventualpositionen ausgeschriebene Leistungen kann der Auftraggeber, auch wenn ihm der Preis für diese Position überhöht erscheint, nur bei seinem Vertragspartner abrufen. So das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 07.11.2003.
IBR 2004, 182
OLG Hamburg, 07.11.2003 - 1 U 108/02 (24.04.2003) Leistungen dürfen nur dann als Eventualpositionen ausgeschrieben werden, wenn trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Ausschreibung objektiv nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang diese zur Ausführung gelangen. SO die VK Baden-Württemberg in ihrem Beschluss vom 15.01.2003.
IBR 2003, 320
VK Baden-Württemberg, 15.01.2003 - 1 VK 71/02 (14.02.2003) In seiner Entscheidung vom 23.01.03 (Az. VII ZR 10/01) hat der BGH u.a. entschieden, dass bei der Auslegung von Leistungsbeschreibungen es insbesondere auch darauf ankommt, ob die verwendete Formulierung von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifischen, technischen Sinn verstanden wird oder in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrsüblich ist.
mehr…
BGH, 23.01.2003 - VII ZR 10/01 10-Punkte-Katalog des DStGB zur Korruptionsprävention - Gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
(11.10.2002) Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat einen 10-Punkte-Katalog zur Korruptionsprävention bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgelegt. „Die in jüngster Vergangenheit an die Öffentlichkeit gelangten Fälle von Korruption zeigen, dass im Kampf gegen Bestechung und Korruption nicht nachgelassen werden darf“, erklärten der Vorsitzende des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Bürgermeister Klaus Fleck, Schopfheim sowie Oberstaatsanwalt Wolfgang Schaupensteiner, Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. anlässlich der Bauausschusssitzung des Verbandes in Schopfheim. Die Eindämmung von Korruption gehöre mehr denn je zu den zentralen Aufgaben des Gemeinwesens. Als Mittel zur Korruptionsprävention bei Auftragsvergaben stehen nach Auffassung des DStGB folgende 10 Punkte im Vordergrund:
mehr… Auch die Oktober-Ausgabe der IBR enthält wieder interessante Beiträge, dieses Mal 75! Werfen Sie einen Blick in das Inhaltsverzeichnis.
mehr… | 11 Materialien gefunden |
VOB 2009
Synopse VOB/A 2009 - Abschnitt II (endgültige Fassung)Synopse VOB/A 2009 - Abschnitt II (endgültige Fassung)
(vom 31.07.2009)
Text Synopse VOB/A 2009 - Abschnitt I (endgültige Fassung)
(vom 29.09.2009)
Text Synopse VOB/A 2009 - Abschnitt III (Entwurfsfassung - überholt)
(vom 25.11.2008)
Text Synopse VOB/A 2009 - Abschnitt II (Entwurfsfassung - überholt)
(vom 25.11.2008)
Text Synopse VOB/A 2009 - Abschnitt I (Entwurfsfassung - überholt)
(vom 25.11.2008)
Text Gesetzentwürfe
VOB/A 200XBeschluss des Hauptausschusses Allgemeines des DVA vom 09. Oktober 2003 für ein Verschlankungskonzept VOB/A
(vom 09.10.2003)
Text VOB 2006
Synopse VOB/A 2006Tabellarische Darstellung der Änderungen in der VOB/A 2006 gegenüber der VOB/A 2002 (Basisparagraphen)
(vom 01.11.2006)
Text Sofortpaket zur Anpassung der VOB/A an zwingende Änderungen durch neue EU-Vergaberechtrichtlinien (2004/18/EG und 2004/17/EG) und das ÖPP-Beschleunigungsgesetz (Voraussichtliche Veröffentlichungsfassung)
(vom 17.02.2006)
Text Gutachten/Empfehlungen
Anlagen "Verschlankung des Vergaberechtes"Anlagen zum Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe zur Verschlankung des Vergaberechtes
(vom 05.12.2003)
Text Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe zur Verschlankung des Vergaberechtes
(vom 05.12.2003)
Text | 1 Interview gefunden |
Der Frankfurter Oberstaatsanwalt Wolfgang Schaupensteiner gilt als Deutschlands bekanntester Ermittler in Sachen Korruption. In dem Buch "Korruption in Deutschland, Portrait einer Wachstumsbranche", das soeben erschienen ist, schildert Schaupensteiner gemeinsam mit der Bielefelder Kriminologin Britta Bannenberg, wie Korruption funktioniert und dass sie allmählich in Deutschland zum Alltag wird - sowohl in Behörden als auch in der Privatwirtschaft. Bekannt geworden ist Schaupensteiner durch die Aufdeckung mehrerer Frankfurter Affairen. Zuständig ist Schaupensteiner nach Mitteilung der FAZ vom 06.04.2004 auch für das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Bundesbankpräsidenten Welteke.
Volltext | 12 Normen gefunden |
| 1 Baulexikoneintrag gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Eventualposition| 2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
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II. Leistungsbeschreibung |
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1. Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis |
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D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
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III. Mengenmehrung, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B |
| 1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 650a BGB Bauvertrag (Jurgeleit) |
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B. Definition des Bauvertrages |
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IV. Leistungen für ein Bauwerk oder eine Außenanlage |
| 20 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
5. Alternativ? oder Eventualpositionen mit Vordersatz 0 oder 1 (VOB/B § 2 Rn. 297-299)
a) Neuer Preis bei Unterschreitung von 90 % der Vordersatzmenge (VOB/B § 2 Rn. 278-280)
3. Die Struktur des Einheitspreisvertrages (VOB/B § 2 Rn. 209-210)
I. Grundsatz: Maßgeblichkeit des Vertrages (VOB/B § 1 Rn. 2-3)
§ 1 Art und Umfang der Leistung
| 14 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
5 Abrechnung ( Rn. 63-VOB/C DIN 18385 64)
5 Abrechnung ( Rn. 63-DIN 18385 DIN 18385 64)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 81-VOB/C DIN 18313 98)
3.1 Allgemeines ( Rn. 48-DIN 18311 DIN 18311 61)
3.1 Allgemeines ( Rn. 48-VOB/C DIN 18311 61)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 81-DIN 18313 DIN 18313 98)
2 Stoffe, Bauteile ( Rn. 61-VOB/C DIN 18312 64)
0.5 Abrechnungseinheiten ( Rn. 92-VOB/C DIN 18353 95)
0.5 Abrechnungseinheiten ( Rn. 92-DIN 18353 DIN 18353 95)
2 Stoffe, Bauteile ( Rn. 61-DIN 18312 DIN 18312 64)
| 5 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |





