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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: simmendinger
112 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
16 Beiträge gefunden |
IBR 2014, 1019 | Kein erweiterter Gebäudebegriff nach § 2 Nr. 2 HOAI 2009! |
IBR 2013, 1119 | Vorsicht: Unter bestimmten Umständen können die Honorare für Fachplaner unter die Nebenkostenpauschale fallen! |
IBR 2011, 1068 | HOAI 2009Einzelfragen: Zur Anrechenbarkeit der KG 400 im § 32 Abs. 2 HOAI |
IBR 2010, 1446 | HOAI 2009Einzelfragen: Ist ein Zuschlag nach § 35 Abs. 1 von 0 bis 80% möglich? |
IBR 2010, 1445 | HOAI 2009Einzelfragen: Die Vergütung der Verfahrens- und Prozesstechnik |
IBR 2010, 1444 | HOAI 2009Einzelfragen: Anrechenbare Kosten nach § 45 Abs. 2 und 3 HOAI? |
IBR 2010, 1443 | HOAI 2009Einzelfragen: Objekttrennung bei Gebäuden mit kleinen Freianlagen? |
IBR 2010, 1442 | HOAI 2009Einzelfragen: Zur Anrechenbarkeit der Ingenieurbauwerke bei der Objektplanung von Verkehrsanlagen |
IBR 2010, 1432 | Die Vergütung der Verfahrens- und Prozesstechnik in der HOAI 2009 |
IBR 2010, 1428 | Zur Anwendung des § 41 HOAI 2009Besondere Grundlagen des Honorars |
21 Aufsätze gefunden |
IBR 2013, 1298
IBR 2011, 1084
IBR 2011, 1076
IBR 2011, 1072
IBR 2011, 1071
IBR 2011, 1069
5 Volltexturteile gefunden |
VK Sachsen, Beschluss vom 05.02.2019 - 1/SVK/038-18
1. Verlangt der Auftraggeber, dass der Bewerber oder Bieter Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen vorlegt, die die Erbringung von ersten, ausschreibungsbezogenen Architekten- oder Ingenieurleistungen bedingen, welche über Bewerbungs- und Angebotsunterlagen hinausgehen und nicht nur der Ergänzung oder Erläuterung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen dienen, löst dieses Verlangen gem. § 77 Abs. 2 VgV eine Pflicht zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung aus.*)
2. Die Angemessenheit der festzusetzenden Vergütung ist nach Inhalt, Art und Maß der verlangten Lösungsvorschläge jeweils individuell zu bestimmen. So kann eine angemessene Vergütung beispielsweise nach Zeitaufwand unter Ansatz angemessener Stundensätze bemessen werden.*)
3. Da die Anwendung der HOAI einen Vertrag voraussetzt, findet sie in der Akquisephase keine Anwendung.*)
4. Weder eine sprachlich taktisch gewählte Bezeichnung von notwendigen Unterlagen als "Ideenskizzen" oder "Konzeptidee", noch ein schriftlicher Hinweis, dass ausgearbeitete Lösungsvorschläge nicht verlangt würden, noch die Vermeidung eines expliziten Verlangens von Lösungsvorschlägen führt dazu, dass die in Wahrheit doch notwendigen, wertungsrelevanten Lösungsvorschläge nicht als solche anzusehen wären.*)
5. § 75 Abs. 5 Satz 3 VgV beinhaltet ein Regel-Ausnahme-Prinzip, wonach es für die Vergleichbarkeit von Referenzobjekten in der Regel unerheblich ist, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat, so dass für ein Abweichen von der Regel tragfähige Gründe vorliegen müssen. Die Formulierung soll aber entsprechend der Verordnungsbegründung "nur" zum Nachdenken anregen, sie enthält kein Verbot, bei der Bestimmung der Referenzanforderung auf eine gleiche Nutzungsart abzustellen.*)
VK Westfalen, Beschluss vom 28.02.2017 - VK 1-1/17
1. Auch im Falle von Ingenieurleistungen und bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb hat der öffentliche Auftraggeber aus Gründen der Chancengleichheit der Bieter sowie zur Sicherung der Transparenz des Vergabeverfahrens in der Leistungsbeschreibung möglichst vollständig anzugeben, welche Leistungen er erwartet.*)
2. Sofern der öffentliche Auftraggeber beim jeweiligen Leistungsbild nicht nur Grundleistungen, sondern auch Besondere Leistungen erwartet, sind diese den Bietern neben den Grundleistungen grundsätzlich im Einzelnen bekanntzugeben. Anders ist nicht zu gewährleisten, dass die Bieter ohne weiteres miteinander vergleichbare Angebote einreichen.*)
3. Zwar kann die Leistungsbeschreibung im Verhandlungsverfahren grundsätzlich flexibler ausgestaltet werden, da über einzelne Leistungsteile ohnehin noch verhandelt wird. Der Auftraggeber muss aber auch im Verhandlungsverfahren klare Vorstellungen über Funktionen und Ziele der nachgefragten Leistung haben.*)
4. Für den Fall, dass der öffentliche Auftraggeber vom Bieter erstmalig im Verhandlungsgespräch eine neue Leistungsvariante vorgetragen bekommt, hat er sich wegen des Transparenzgrundsatzes klar gegenüber dem Bieter zu äußern, ob diese Planungsvariante weiter verfolgt werden soll oder nicht. Der Auftraggeber kann dies nicht offen lassen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB vor.*)
VolltextVK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.12.2009 - 1 VK 61/09
Die IHK ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB. Die IHK erfüllt im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art, steht in enger Abhängigkeit zum Staat und wird überwiegend vom Staat finanziert. Die mittelbare staatliche Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge reicht dabei aus.
VolltextVK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2005 - 1 VK 34/05
1. Das Verhandlungsverfahren unterliegt wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts, insbesondere dem Grundsatz des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung aller Bieter und dem Transparenzgebot.
2. Im Verhandlungsverfahren muss die Identität des Beschaffungsverfahrens dahingehend gewahrt bleiben, dass nicht andere Leistungen beschafft werden, als mit der Ausschreibung angekündigt. Verboten ist nur, letztlich andere Leistungen als angekündigt zu beschaffen.
3. Vergibt der Auftraggeber nur ein Auftragsvolumen von ca. 70% des ursprünglich angestrebten Auftragsumfangs, bleibt die Identität gewahrt.
4. Der Auftraggeber ist in einem Verhandlungsverfahren verpflichtet, die Bieter gleichermaßen von einer Veränderung des Verfahrens - z.B. einer Reduzierung des Auftragsumfangs - zu unterrichten.
VolltextVK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2003 - 1 VK 72/02
1. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung (hier HOAI) zu vergüten, so ist der Preis nur in dem dort vorgesehenen Rahmen zu berücksichtigen.
2. Die Wertungskriterien müssen sich nicht an die sich aus der HOAI ergebende Gewichtung anlehnen, die den Schwerpunkt auf die fachliche Ausführung und nicht auf die Kostenkontrolle legt, da es sich bei der HOAI um eine Gebührenordnung handelt, die sich an bestimmten Leistungsbildern orientiert, aber keine vergaberechtlich relevanten Leistungsbilder im Blick hat. Aus der honorarrechtlichen Einordnung etwa in § 73 HOAI lässt sich nicht schließen, dass die Vergabestelle entsprechend dieser Einordnung gewichten muss. Der HOAI kann daher keine für die Wertung im Verhandlungsverfahren abschließende Kriteriengewichtung entnommen werden.
3. Um einen Ausschluss wegen wettbewerbswidriger Sachverständigenstellung annehmen zu können, muss die Chancengleichheit der Bewerber dermaßen gefährdet sein, dass ein objektives Verfahren nicht mehr garantiert werden kann. Im Ergebnis ist daran festzuhalten, dass sich deutliche Hinweise auf rechtswidrige Vorteile zeigen müssen, die aus der Beziehung zwischen einem Sachverständigen und der Vergabestelle resultieren.
Volltext2 Nachrichten gefunden |
(15.06.2010) Um die Kosten nach der DIN 276 in der Fassung Dezember 2008 leichter ermitteln zu können, haben wir in unseren Arbeitshilfen ein entsprechendes Formblatt von Herrn Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger veröffentlicht.
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Fachbeitrag: Justitiar Dr. Ebert ist auf einige Merkwürdigkeiten gestoßen
(09.11.2009) Zwar gilt sie schon seit knapp drei Monaten, brauchbare Literatur zur neuen HOAI gibt es jedoch derzeit nur rudimentär, auch wenn die Verlage sich seit Wochen darin überschlagen, Neuerscheinungen anzukündigen. So handelt es sich bei den bis Redaktionsschluss erschienenen Werken durchweg um Textausgaben mit amtlicher Begründung oder um erweiterte Honorartabellen, wie etwa die erweiterten Honorartafeln für Ingenieure von Simmendinger (siehe bei Amazon) oder das Honorartabellenbuch von Seifert (siehe bei Amazon). Dass es für diese Druckwerke noch einen Markt gibt, erstaunt angesichts der verbreiteten elektronischen Hilfsmittel auch für Interpolationen.
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4 Leseranmerkungen gefunden |
Ablehnung eines Sachverständigen Leseranmerkung von Dip.Ing. (FH) Heinz Simmendinger zu
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HOAAII Leseranmerkung von Dipl.Ing.(FH) Heinz Simmendinger zu
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Auffassung Dr. Hardieck im Vorwort Eich/Hardieck Leseranmerkung von Heinz Simmendinger zu
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Erhebliche Unklarheiten für die Praxis Leseranmerkung von Michael Wiesner zu
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen |
9 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
D. Ggf. nur teilweise anrechenbare Kosten (Abs. 2) (HOAI § 46 Rn. 14)
III. Entstehungsgeschichte (HOAI § 10 Rn. 6-8b)
d) Konkrete Ermittlung der Vergütung (BGB § 650q Rn. 592-597)
E. Kosten nicht öffentlicher Erschließung und Außenanlagen (Abs. 4) (HOAI § 54 Rn. 25-29)
I. Rechtliche Ausgangslage, Reaktion der Praxis und Kritik ( Rn. 1-5)