Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
VPR 1/2023 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
Rahmenvereinbarungen dienen dazu, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge festzulegen, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen (§ 103 Abs. 5 GWB). Nach Ansicht des OLG Koblenz muss deshalb der Auftraggeber bei Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung in der Auftragsbekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen sowohl Schätzmenge bzw. Schätzwert als auch Höchstmenge bzw. Höchstwert der zu erbringenden Leistungen angeben und darauf hinweisen, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn dieser Wert erreicht ist ( S. 16).
Der VK Bund lag die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über Lieferleistungen vor, bei der allein der Preis zuschlagsentscheidend sein sollte. Die VK Bund stellte klar, dass bei Lieferleistungen kein Anspruch auf Aufnahme einer Preisanpassungsklausel besteht. Ist ein jährliches Kündigungsrecht vertraglich vorgesehen und eine gesetzliche Preisanpassung bei gestörter Geschäftsgrundlage möglich, sei eine vernünftige kaufmännische Kalkulation auch ohne Preisanpassungsklausel zumutbar, da alle Bieter mit Risikoaufschlägen kalkulieren müssten ( S. 21).
Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, ist der Auftraggeber zur Preisaufklärung verpflichtet (§ 60 VgV). Dabei kommt es für den Einstieg in die Preisprüfung nicht allein auf das Vorliegen der Aufgreifschwelle an, sondern auch auf die Merkmale des konkreten Auftragsgegenstands. Macht der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen kalkulationsrelevante Vorgaben, muss er diese nach Auffassung der VK Bund innerhalb seines Beurteilungsspielraums einbeziehen und überprüfen, ob diese Kalkulationsvorgaben auch eingehalten wurden ( S. 31).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR