Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
VPR 4/2019 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber so abzufassen, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und den Wettbewerb nicht ungerechtfertigt einschränkt (§ 31 Abs. 1 VgV). Dieser Grundsatz der Produktneutralität, bezieht sich jedoch nicht nur auf den Leistungsinhalt, sondern auch auf die Ausführung der Leistung. Die VK Südbayern entschied, dass es das Leistungsbestimmungsrecht dem grundsätzlich zur Produktneutralität verpflichteten öffentlichen Auftraggeber auch erlaubt, eine bestimmte Ausführungstechnik vorzugeben, also das "Wie" der Leistungserbringung festzulegen. Allerdings muss - wie die Bestimmung des Leistungsinhalts - auch eine Vorgabe hinsichtlich der Ausführungstechnik durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein und die Vorgabe darf nicht bestimmte Unternehmen diskriminieren. Die Gründe für den Ausschluss bestimmter Ausführungsweisen sind deshalb in der Vergabeakte nachvollziehbar zu dokumentieren ( S. 138).
Ist die Zuschlagsentscheidung gefallen, muss der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens sowie die Gründe der Nichtberücksichtigung ihres Angebots unverzüglich in Textform informieren (§ 134 Abs. 1 GWB). Wird für das Vergabeverfahren eine Vergabeplattform genutzt, ist es naheliegend, auch diese Vorabinformation über die Plattform zu verbreiten. Nach Ansicht der VK Südbayern genüge es jedoch nicht, die Vorabinformation im internen Bieterbereich zu veröffentlichen. Sie ist der Auffassung, dass die Vergabestelle die Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung aktiv versenden müsse, um sicherzustellen, dass sie so in den Machtbereich des Bieters gelangt, dass dieser sie zur Kenntnis nehmen kann. Muss sich der Bieter jedoch erst auf einer Vergabeplattform einloggen, hänge es vom Zufall ab, ob er sich einloggt und ihm die Information zugeht ( S. 135).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR