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VPR 6/2014 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

für die Tariftreue- bzw. Mindestlohngesetze der Länder hat eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weitreichende Konsequenzen. Der Gerichtshof hat am 18.09.2014 entschieden, dass ein Nachunternehmer mit Sitz im EU-Ausland nicht zur Zahlung eines im Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers geltenden gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet ist, wenn der Bieter den Auftrag nur mit Arbeitnehmern dieses Nachunternehmers im EU- Ausland ausführen will (Dokument öffnen S. 277). Die vergabegesetzlichen Mindestlohnverpflichtungen können deshalb in vielen Fällen nicht mehr angewendet werden.

Der Vergabe von Planungsleistungen nach dem 17.07.2013 dürfen öffentliche Auftraggeber nicht mehr die HOAI 2009 zu Grunde legen, so das KG in seinem Beschluss vom 01.09.2014. Denn der Abschluss eines Vertrags zur Erbringung und zur Vergütung von Leistungen zu den Mindestsätzen der HOAI 2009 ist seit dem Inkrafttreten der HOAI 2013 unmöglich geworden, weil die HOAI zwingendes Preisrecht ist. Zwar muss die vergebende Stelle Planungsleistungen nicht nach Struktur und Inhalt der HOAI 2013 ausschreiben. Dessen ungeachtet hat die Vergütung nach dem aktuell geltenden Preisrecht zu erfolgen. Davon würde jedoch ein Vertragsabschluss auf Grundlage der HOAI 2009 in einer Weise abweichen, die von der HOAI 2013 nicht mehr zugelassen wäre. Derartige Vergabeverfahren sind folglich aufzuheben und die Leistung ist neu auszuschreiben. Wird der Zuschlag dennoch erteilt, liegt eine unzulässige De-facto-Vergabe vor (Dokument öffnen S. 291).

Im Bereich der Gesundheitsvergaben ist auf die höchst praxisrelevante Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.08.2014 hinzuweisen. Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob das sog. "Open-House-Modell" - ein Zulassungsverfahren für den Abschluss eines Arzneimittelrabattvertrags, bei dem allen am Vertrag interessierten und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen während der gesamten Vertragslaufzeit ein Beitrittsrecht zu identischen Beitritts- und Vertragskonditionen eingeräumt wird - als öffentlicher Auftrag zu qualifizieren ist. Das OLG Düsseldorf hält es nicht für ausgeschlossen, dass ein derartiges Zulassungsverfahren nicht dem Vergaberecht unterfällt. Da es bei dem aufgeworfenen Problem aber um die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG geht, hat das OLG diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Dokument öffnen S. 306).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Stephan Bolz
Schriftleiter

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