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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
Anbieter von Interiordesignkursen ist kein "Institut für Innenarchitektur"!
LG Dresden, Urteil vom 18.12.2023
Durch die Verwendung "Institut für Innenarchitektur" wird der Eindruck einer wissenschaftlichen Betätigung erweckt. Insbesondere wird hierdurch der Anschein erweckt, dass es sich um eine hochschulrechtliche Einrichtung handelt.![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2la.gif)
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
Beitrag in Kürze
Bodenverleger und Architekt müssen die Belegreife des Erstrichs prüfen!
OLG Celle, Urteil vom 02.12.2021
1. Ein Fußbodenbelag ist so zu verlegen, dass sich keine erheblichen Ansteigungen zur Raummitte und Absenkungen zu den Feldrändern ergeben. Anderenfalls ist die Leistung des Bodenverlegers mangelhaft.2. Der Bodenverleger hat vor der Ausführung seiner Leistung...
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![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
Mehrere Leistungsstufen ≠ mehrere Verträge!
Besprochener Beitrag: "Mehrere Stufen bilden eine Treppe!" von Dr. Andreas Berger
1. Entgegen der überwiegenden OLG-Rechtsprechung stellen die einzelnen beauftragten Stufen eines Stufenvertrages keine separaten Einzelverträge dar. Vielmehr wird das bereits mit dem Ausgangsvertrag begründete Vertragsverhältnis durch den Abruf weiterer Stufen
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![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
Beratungsvertrag ist kein Werkvertrag!
OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2023; BGH, Beschluss vom 06.12.2023
1. Verträge mit Architekten, Bauingenieuren, Statikern u.s.w. sind zwar in der Regel Werkverträge. Abweichendes gilt dann, wenn die Aufgabe des Architekten oder der anderen Baufachleute sich auf eine bauleitende, überwachende oder beratende Tätigkeit beschränkt...![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2la.gif)
Zugehörige Dokumente:
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
Landschaftsarchitektur = Landschaftsarchitekten!
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2023
Die Bezeichnung „... Landschaftsarchitektur ...“ bezeichnet hinreichend den Beruf des Landschaftsarchitekten und entspricht der Firmenwahrheit. Die Bezeichnung „Landschaftsarchitekten“ muss im Firmennamen nicht enthalten sein.![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2la.gif)